Einführung der Doppelprovision ab 23.12.2020

Was in vielen Bundesländern bereits seit langer Zeit gang und gäbe ist, wird nun gesetzlich festgeschrieben: Die Doppelprovision. Diese gesetzliche Neuregelung tritt nun bundesweit ab dem 23.12.2020 in Kraft (somit auch in Berlin und Brandenburg sowie Bremen, Hamburg und Hessen); das vorher diskutierte Bestellerprinzip, welches sei 01.06.2015 bei Vermietung greift, wird beim Immobilienverkauf bzw. -kauf somit nicht umgesetzt. Dafür gibt es nun eine faire Teilung der Provision zwischen Verkäufer und Käufer.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen! Die Neuregelung greift nur für den Verkauf bzw. Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (auch Doppelhaushälften), wenn der Käufer Verbraucher (quasi eine Privatperson) ist. Für die neue Gesetzeslage spielt es im Übrigen keine Rolle, ob das zu verkaufende Objekt vermietet oder unvermietet ist. Die Ausnahmen sind im Umkehrschluss Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser (auch Zweifamilienhäuser) sowie reine Grundstücke. Hier bleibt die bisherige Provisionsregelung erhalten; somit hat in Berlin und Brandenburg der Käufer die Provision weiterhin zu bezahlen.

Warum gibt es diese Unterschiede? Der Gesetzgeber möchte Privatpersonen (Verbraucher) entlasten, damit diese die Möglichkeit haben, sich eine Immobilie für die Selbstnutzung oder den Vermögensaufbau leisten zu können. Dabei wurde leider nicht bedacht, dass Privatpersonen auch Grundstücke für den Bau eines eigenen Hauses kaufen möchten. Investoren oder Unternehmen sollen dieses Privileg nicht erhalten und sind aus diesem Grunde ausgenommen.

Da die Höhe der Maklerprovision nicht gedeckelt ist, müssen Verkäufer und Käufer nicht unbedingt jeweils drei Prozent zzgl. MwSt. bezahlen. Es kann ebenso eine geringere bzw. höhere Provision vereinbart werden. Allerdings muss der Käufer dieselbe Provisionshöhe übernehmen wie der Verkäufer.

Zudem gibt es ein weit verbreitetes Missverständnis, welches besagt, dass nach der neuen Gesetzesregelung der Verkäufer zuerst seinen Provisionsanteil zu zahlen hat, die Zahlung nachweisen muss, bevor der Käufer zu zahlen hat. Dies ist jedoch so nicht korrekt! Diese Situation trifft das nur dann zu, wenn der Verkäufer einen Teil der Provision auf den Käufer „abwälzt“. Vereinbaren die Parteien von Anfang an eine Doppelprovision, gibt es keine Regelungen zur Reihenfolge der Zahlungspflicht.